Der Verfahrenslauf stellt damit weder die Parteistellung noch die Eröffnung des Verfahrens in Frage. Insofern fehlen auch Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft voreingenommen handelte und einzig das Ziel verfolgte, den Beschuldigten aus der «Schusslinie» zu bekommen. 10.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Ein Schuldspruch erscheint nicht wahrscheinlich. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen auch betreffend Verletzung von Verfahrensund Grundrechten erweisen sich als unbegründet.