Vor diesem Hintergrund ist kein separates Formular erforderlich. Zudem sind Einvernahmen nicht gesetzlich vorgesehen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche mit Blick auf die Tatvorwürfe von massgeblicher Bedeutung gewesen sein sollten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und/oder der Beschuldigte nicht einvernommen wurden und die Beschwerdeführerin sich einzig im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO zum Verfahren äussern konnte, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Der Verfahrenslauf stellt damit weder die Parteistellung noch die Eröffnung des Verfahrens in Frage.