Weiter ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, weshalb es willkürlich und unangemessen sein soll, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin als Privatklägerin in der Einstellungsverfügung erwähnt. Es gibt jedenfalls keinerlei Hinweise, dass sie nicht Parteistellung hatte, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 6. Juni 2020 selbst als Strafklägerin bezeichnete und es offensichtlich war, dass sie sich als Partei konstituieren wollte. Vor diesem Hintergrund ist kein separates Formular erforderlich.