Somit ist auch kein Verstoss gegen das Fairnessgebot oder den Grundsatz von Treu und Glauben ersichtlich. 10.3 Der Umstand, dass ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurde, führt zudem nicht per se dazu, dass dieser als befangen in den Ausstand zu treten hat. Die Eröffnung erfolgte denn auch nicht aufgrund konkreter Verdachtsmomente, sondern mit Blick auf die Aktenedition. Abgesehen davon ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Beschuldigte vor Erhalt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft (Frist Art. 318 StPO) am 5. September 2024 überhaupt gewusst hat, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wurde.