10 bar bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Verfahren durcheinander. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die geschilderte (rechtliche) Ausgangslage keine Hinweise dafür, die Staatsanwaltschaft habe nur zum Schein ein Verfahren eröffnet, mit dem Ziel, dieses im Hinblick auf das Staatshaftungsverfahren einzustellen bzw. das Staatshaftungsverfahren zu beeinflussen. Somit ist auch kein Verstoss gegen das Fairnessgebot oder den Grundsatz von Treu und Glauben ersichtlich.