Seeland (BJS 19 14049/14050) beurteilt worden sind, nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. E. 2 dieses Beschlusses). Die Anzeige vom 6. Juni 2020 erfolgte aufgrund der neu erlassenen Verfügungen des Beschuldigten vom 2. Juni 2020 (vgl. S. 2, Faszikel 6; Ordner I) und wurde entsprechend von der Generalstaatsanwaltschaft als neue, separate Anzeige behandelt, welche zur Bearbeitung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben weitergeleitet wurde (vgl. Faszikel 2, Ordner 1). Die Eröffnung des Verfahrens BA 20 485 betrifft damit diese Anzeige und Anzeigeergänzungen.