Zudem bezieht sich diese Eröffnungsverfügung einzig auf die mit Anzeige bzw. Anzeigeergänzungen vom 6. Juni 2020, 3. Juli 2020 sowie 23. Oktober 2020 erhobenen Vorwürfe und nicht diejenigen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 vorgebracht hat (vgl. auch Zeitraum in der Eröffnungsverfügung [1. März 2019 bis 2. Juni 2020]). Wie bereits ausgeführt, bilden dabei diejenigen Handlungen (insbesondere Verfügung des Beschuldigten vom 26. März 2019), welche bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-