Die Verfügung muss nicht eröffnet werden (Art. 309 Abs. 3 StPO). Das Datum der Eröffnungsverfügung ist zudem plausibel, da die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt Akten aus dem Verfahren BJS 2019 14050 für ihr Verfahren BA 20 485 beizog und damit automatisch ein Verfahren eröffnete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021, E. 2.2.2; Faszikel 7 Editionen, Ordner 2). Es bestehen somit keine Hinweise auf ein sachfremdes Vorgehen oder die Verletzung von Verfahrensvorschriften.