Die Staatsanwaltschaft habe mit diesem Vorgehen gegen Art. 18 EMRK verstossen, da die Einstellung nur dem Ziel gedient habe, die in der Konvention verbrieften Grundfreiheiten und Rechte zu untergraben (die Staatsanwaltschaft habe nur so getan, als ob nun ein eröffnetes Verfahren zu einem formellen Abschluss komme und den Richter entlaste). Der Beschuldigte begehe einen Betrug, indem er versuche, sie (die Beschwerdeführerin) mit Hilfe der Staatsanwaltschaft zu schwächen und zu verhindern, dass sie im Verfahren der Staatshaftungsklage obsiege.