10. 10.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre Anzeige nach 4 ½ Jahren nur deshalb wieder aufgenommen, damit dem Beschuldigten noch vor Erlass eines Gerichtsurteils im Staatshaftungsverfahren durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bescheinigt werden könne, dass strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn nicht gutgeheissen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe mit diesem Vorgehen gegen Art.