Die Staatsanwaltschaft hat sich mit den massgeblichen Vorwürfen auseinandergesetzt und es ist nicht ersichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen zielführend gewesen wären. Weder liegt bei dieser Ausgangslage eine willkürliche Beweiswürdigung vor noch wurde der Sachverhalt offensichtlich unrichtig und aktenwidrig festgestellt. Ohne erhärteten Tatverdacht bzw. Straftatbestand ist der Beschuldigte zudem nicht anzuklagen. Auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), die Rechtsweggarantie oder andere EMRK-Bestimmungen räumen der Beschwerdeführerin