9. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Staatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung begangen. Die Staatsanwaltschaft muss weder den Empfang sämtlicher Eingaben der Beschwerdeführerin bestätigen noch ist sie verpflichtet, auf sämtliche Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen bzw. diese separat zu beantworten. Sie hat einzig zu prüfen, ob und inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten enthalten (vgl. Art. 309 sowie Art. 319 StPO), was vorliegend geschehen und zu Recht verneint worden ist.