Somit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024 angebotenen Beweismittel (Ziffern 137 bis 222) nicht zu den Akten genommen bzw. die Beweisanträge abgelehnt hat. Auch für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, inwiefern diese für die Frage der Strafbarkeit relevant sein sollten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Edition von weiteren Zivilakten bzw. Akten der Beschwerdekammer beantragt, zumal sich Letztere ohnehin zumindest teilweise in den Akten der Staatsanwaltschaft befinden.