Der Ausgang des Staatshaftungsverfahrens ist der Beschwerdekammer zwar nicht bekannt. Aber selbst wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens ein Fehlverhalten des Beschuldigten festgestellt worden sein sollte, ist das ebenfalls noch kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024 angebotenen Beweismittel (Ziffern 137 bis 222) nicht zu den Akten genommen bzw. die Beweisanträge abgelehnt hat.