Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme des Beschuldigten, es liege ein fehlendes Rechtsschutzinteresse vor (vgl. seine Verfügung vom 16. August 2024 [N.________(Nummer)]), missbräuchlich sein soll. Die seit 9. Mai 2022 erwähnten Verfahrensabläufe und -handlungen weisen jedenfalls nicht daraufhin, dass die fehlerhaften Verfügungen des Beschuldigten vom 2. Juni 2020 und 26. März 2019 Teil einer systematischen, andauernden Rechtsverweigerung sind und vermögen (auch in ihrer Gesamtheit) nicht, die Einstellungsverfügung in Zweifel zu ziehen. Der Ausgang des Staatshaftungsverfahrens ist der Beschwerdekammer zwar nicht bekannt.