Dieser Entscheid wurde in der Folge auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024). Offenbar ist die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 mittels Unterzeichnung einer von der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde genehmigten Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche aus der Erbengemeinschaft ausgetreten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme des Beschuldigten, es liege ein fehlendes Rechtsschutzinteresse vor (vgl. seine Verfügung vom 16. August 2024 [N.________(Nummer)]), missbräuchlich sein soll.