8 sei, dass der Beschuldigte mangels Rechtsschutzinteresses einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, noch dass er die örtliche Zuständigkeit verneint habe (J.________(Nummer) vom 21. November 2023). Dieser Entscheid wurde in der Folge auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024).