Jedenfalls befinden sich in den Akten (auch denjenigen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat) keine Hinweise, dass weitere Entscheide des Beschuldigten in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder korrigiert werden mussten. So wies beispielsweise das Obergericht des Kantons Bern die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 1. Dezember 2022 (L.________(Nummer)) ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass es weder zu beanstanden