Die Staatsanwaltschaft musste sich daher in ihrer Einstellungsverfügung nicht damit auseinandersetzen. Diese Vorwürfe gehen daher auch über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren hinaus. Der Beschwerdeführerin ist insofern aber zuzustimmen, als es für die Beurteilung eines Amtsmissbrauchs angezeigt sein kann, nicht separat jeden einzelnen Vorwurf, sondern die Vorwürfe in ihrer Gesamtheit zu würdigen, da sich (erst) daraus die strafrechtliche Relevanz ergeben kann. Das heisst aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft die neuen Vorwürfe zu Unrecht nicht in ihrer Einstellungsverfügung berücksichtigt hat.