des Kantons Bern in seinem Entscheid H.________(Nummer) vom 8. Juli 2019 selbst massgeblich zur Verwirrung beigetragen haben soll, indem die Eingaben schwer leserlich und völlig unübersichtlich gewesen seien bzw. zu Hauf unnötigen Ballast gemischt mit unmöglichen Anträgen enthielten. Zudem erfolgte betreffend diesen Sachverhalt bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung, die von der Beschwerdekammer bestätigt wurde.