Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte bereits früher falsch zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden hat (Verfügung vom 26. März 2019). Das ändert aber an der Beurteilung der neuen Vorwürfe nichts und deutet nicht bereits auf ein systematisches Vorgehen (andauernde formelle und materielle Rechtsverweigerung) durch den Beschuldigten hin, mit dem Ziel, der Beschwerdeführerin den Zugang zum Gericht zu verwehren.