Der Beschuldigte hat damit durch den Erlass der Entscheide vom 2. Juni 2020 keine Handlungen vorgenommen, für welche er nicht zuständig (gewesen) wäre oder die das Gesetz gar nicht vorsieht. Der Umstand, dass er weder auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht noch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt hat, begründet noch keinen konkreten Hinweis auf zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht, eine ungetreue Amtsführung oder Begünstigung. Ein Fehlentscheid stellt auch keinen Prozessbetrug dar. Insofern ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, es sei kein Tatbestand erfüllt.