Ein eigentlicher Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Wie das Obergericht des Kantons Bern in seinen Entscheiden I.________(Nummer) vom 15. Oktober 2020 festgehalten hat, kann bei Säumnis das Rechtsschutzinteresse wegfallen und das Verfahren gegenstandslos werden. Im Falle von Gegenstandslosigkeit darf das Gericht ein Verfahren abschreiben (Art. 242 ZPO). Der Beschuldigte hat damit durch den Erlass der Entscheide vom 2. Juni 2020 keine Handlungen vorgenommen, für welche er nicht zuständig (gewesen) wäre oder die das Gesetz gar nicht vorsieht.