7. Mit Blick auf den der Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt und die Vorgeschichte (vgl. E. 4 dieses Beschlusses) ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrensführung durch den Beschuldigten bemängelt. Der Umstand, dass der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügungen vom 2. Juni 2020 Verfahrensfehler begangen hat, begründet aber noch keinen Hinweis auf strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. Machtmissbrauch. Ein eigentlicher Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.