6. Im Vordergrund steht vorliegend der Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihr oder ihm das Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft ihres oder seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte.