Faszikel 6, Ordner I). Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe durch den Erlass dieser Entscheide vom 2. Juni 2020 eine schwere Amtspflichtverletzung begangen und mit dem widerrechtlichen Vorgehen überwiegend sachfremde Ziele verfolgt (Verweigerung der Klagezustellung an die beklagte Partei) sowie verschiedene Verfahrens- und Grundrechte verletzt (u.a. Rechtsweggarantie, Willkürverbot, Fairnessgebot). Der Beschuldigte habe den Finanzkonzernen und ihren Erbgegnerinnen helfen wollen und diese damit bevorzugt.