Zudem wurde die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügungen des Beschuldigten nicht angehört. Vielmehr habe der Beschuldigte als Vorrichter am 21. November 2019 den Vertreter der Beschwerdeführerin angefragt, ob die vier Klagen aufgrund der Eingabe vom 8. April 2019 tatsächlich zurückgezogen würden, was dieser verneint habe. Damit habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen, die Verfahren entsprechend den Beschwerdeentscheiden weiterzuführen. Die Entscheide vom 2. Juni