Faszikel Ergänzung vom 23. Oktober 2020 1. Exemplar, Beilagen 1 und 2;). Es bestand die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin die Eingaben getätigt hatte. Das war zwar nicht restlos erwiesen, konnte aber offenbleiben, da aus dem vom Beschuldigten erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern nicht hervorging, was geschehen soll, wenn die angesetzten Fristen nicht eingehalten würden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügungen des Beschuldigten nicht angehört.