4.3 Mit Entscheiden vom 2. Juni 2020 stellte der Beschuldigte fest, dass die Beschwerdeführerin innert der vom Obergericht des Kantons Bern anberaumten Frist gemäss Ziffer 1 des Entscheids vom 8. Juli 2019 (H.________(Nummer)) keine Klage eingereicht hatte und schrieb die jeweiligen Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Art. 242 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheide erhobenen Rechtsmittel wurden von der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheiden I.________(Nummer) vom 15. Oktober 2020 erneut gutgeheissen (Ordner II; Faszikel Ergänzung vom 23. Oktober 2020 1.