Darüber hinaus rügte sie diverse Verletzungen verfas- sungs- und konventionsmässiger Rechte (u.a. die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Legalitätsprinzips und der Rechtsweggarantie). Dieses Verfahren wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 24. Januar 2020 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 20 38+39 vom 19. März 2020 ab.