ZPO als nicht erfolgt gelten würden. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung) Beschwerde ein, welche am 8. Juli 2019 gutgeheissen wurde (H.________(Nummer)). Die Verfügung des Beschuldigten vom 26. März 2019 wurde aufgehoben, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben vom 23. März 2019 gegen die D.________ AG innert 5 Tagen ab Erhalt wieder einreichen dürfe. 4.2 Am 14. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Ausgangslage Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs ein.