4 fahrensleiter die Eingaben im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Verbesserung zurück. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (und damit bevor alle nachgebesserten Eingaben beim Regionalgericht eingegangen waren) stellte der Beschuldigte fest, dass die nachgebesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelten würden.