Zudem wurde darin explizit auf die Stellungnahme vom 10. September 2024 Bezug genommen und ausgeführt, dass darüber mit separater Verfügung entschieden wurde. Das zeigt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung nicht ohne Kenntnis bzw. Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erlassen hat. Aus der separaten Verfügung vom 18. September 2024 geht zudem hervor, weshalb die Stellungnahme am Ausgang des Verfahrens nichts ändert, womit die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Einstellungsverfügung auch mit Blick auf die abgelehnten Beweisanträge sachgerecht anzufechten.