Der Umstand, dass die Einstellungsverfügung vom 13. September 2024 (Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt am 18. September 2024) und die Verfügung betreffend Beweisanträge vom 18. September 2024 datiert, ändert daran nichts. Aus den Akten geht hervor, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft am 11. September 2024 zugegangen ist. Die Einstellungsverfügung erfolgte zwei Tage später. Zudem wurde darin explizit auf die Stellungnahme vom 10. September 2024 Bezug genommen und ausgeführt, dass darüber mit separater Verfügung entschieden wurde.