Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Erwägungen in der Einstellungsverfügung wiederholt werden. Zudem erging die Einstellungsverfügung vom 13./18. September 2024 nicht vorgängig und ohne Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024. Der Umstand, dass die Einstellungsverfügung vom 13. September 2024 (Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt am 18. September 2024) und die Verfügung betreffend Beweisanträge vom 18. September 2024 datiert, ändert daran nichts.