3. Die Beschwerdeführerin macht eine Gehörsverletzung geltend, da die Staatsanwaltschaft ihre innert Frist von Art. 318 StPO vorgebrachten Argumente und Beweisanträge (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024) in der Einstellungsverfügung vom 13./18. September 2024 nicht berücksichtigt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Über die Beweisanträge der Beschwerdeführerin entschied die Staatsanwaltschaft in einer separaten Verfügung vom 18. September 2024. Diese Verfügung wurde auch begründet. Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Erwägungen in der Einstellungsverfügung wiederholt werden.