Auf die Beschwerde ist aber nicht einzutreten, sofern eine Wiederaufnahme des Verfahrens BJS 19 14049/14050 verlangt wird. Im Rahmen der Beurteilung der Einstellung wird u.a. auch auf die mit Verfügung vom 18. September 2024 abgelehnten Beweisanträge eingegangen und geprüft, ob diese für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten von Relevanz sind.