Offenbar vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die neu eingereichten Strafanzeigen müssten zur Aufhebung dieser Nichtanhandnahme führen und die neu zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben habe neu und insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung der neusten Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu entscheiden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens BJS 19 14049/14050 fällt indessen in die Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland. Abgesehen davon betrifft eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO den (gleichen) Sachverhalt, der bereits Gegenstand der Nichtanhandnahme war.