Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2020 (BJS 19 14049/14050) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Offenbar vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die neu eingereichten Strafanzeigen müssten zur Aufhebung dieser Nichtanhandnahme führen und die neu zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben habe neu und insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung der neusten Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu entscheiden.