Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13./18. September 2024 Verfahrensgegenstand. Dabei geht es im Beschwerdeverfahren einzig um die Strafbarkeit des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin, da nur Letztere Beschwerde gegen die Einstellung erhoben hat. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2020 (BJS 19 14049/14050) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.