Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die Einstellung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), sofern die angeblichen Straftaten zu ihrem Nachteil verübt wurden. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Diese Mitteilung ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (Art.