2 tober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die sich auf einer DVD-Rom befindlichen und ihrer Eingabe beigelegten Beweismittel seien zum Verfahren zuzulassen und zur Erstellung des Sachverhalts heranzuziehen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 14. bzw. 21. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies der Präsident der Beschwerdekammer den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. November 2024 auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab.