Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, die in der Eingabe vom 10. September 2024 aufgelisteten Dokumente unter den Ziffern 137 bis 222 seien unter Einräumung einer angemessenen Frist, um die Dokumente geordnet und mit einem Beweismittelverzeichnis einzureichen, als Beweismittel zuzulassen, das Protokoll ihres Parteivortrages vom 25. Juni 2024 vor dem Verwaltungsgericht im Staatshaftungsverfahren sei zu edieren und die Akten aus den Verfahren G.________(Nummern) sowie die Akten BK 20 38 und 39 sowie BK 20 1 seien heranzuziehen. Das Obergericht habe selbst zu entscheiden, eventualiter habe das Obergericht die Sache zur Neu-