Sie beantragte zusammengefasst, die Verfügungen vom 13. und 18. September 2024 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten eine strafrechtliche Voruntersuchung durchzuführen und es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör sowie ihren verfassungsmässigen Anspruch aus Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt habe.