Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 390+392 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Beweisanträge / Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Prozessbetrugs, unge- treuer Amtsführung etc. Beschwerde gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben vom 13./18. September 2024 (BA 20 485) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen Amts- missbrauchs, Prozessbetrugs, ungetreuer Amtsführung, Begünstigung sowie Dro- hung. Am 4. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten so- wie der Strafklägerin mit, es sei beabsichtigt, das Strafverfahren gemäss beiliegen- dem Verfügungsentwurf vom 4. September 2024 vollumfänglich einzustellen. Den Parteien wurde Frist von 10 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Diese Mitteilung wurde dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin am 9. September 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. September 2024 reichte er eine Stellungnahme ein und wies auf zahlreiche Dokumente hin, die der Staatsanwalt- schaft auf Aufforderung hin nachgereicht werden könnten (Eingang Staatsanwalt- schaft: 11. September 2024). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft er- ging am 13./18. September 2024. Mit Verfügung vom 18. September 2024 wies die Staatsanwaltschaft zudem die Beweisanträge der Strafklägerin, vertreten durch F.________, gemäss Schreiben vom 10. September 2024 ab. Gegen den Verfü- gungsentwurf vom 4. September 2024 sowie die Abweisung der Beweisanträge vom 18. September 2024 reichte die Strafklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 23. September 2024 bzw. gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Sep- tember 2024 am 24. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein. Sie beantragte zusammengefasst, die Verfügungen vom 13. und 18. Sep- tember 2024 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten eine strafrechtliche Voruntersuchung durchzuführen und es sei fest- zustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör sowie ihren verfassungsmässigen Anspruch aus Art. 29a der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt habe. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, die in der Eingabe vom 10. September 2024 aufgelisteten Dokumente unter den Ziffern 137 bis 222 seien unter Einräumung ei- ner angemessenen Frist, um die Dokumente geordnet und mit einem Beweismittel- verzeichnis einzureichen, als Beweismittel zuzulassen, das Protokoll ihres Partei- vortrages vom 25. Juni 2024 vor dem Verwaltungsgericht im Staatshaftungsverfah- ren sei zu edieren und die Akten aus den Verfahren G.________(Nummern) sowie die Akten BK 20 38 und 39 sowie BK 20 1 seien heranzuziehen. Das Obergericht habe selbst zu entscheiden, eventualiter habe das Obergericht die Sache zur Neu- beurteilung mit der Auflage zurückzuweisen, dass die Beschwerde im Grundsatz gutzuheissen sei, die vorerwähnten Verfahrensakten heranzuziehen seien und der Sachverhalt unter Berücksichtigung und Überprüfung der von ihr (der Beschwerde- führerin) vorgebrachten Einwände zu ergänzen und zu berichtigen sei. Weiter sei auf eine Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 3. Oktober 2024 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass es grundsätzlich an der Beschwer- deführerin sei anzugeben, welche Beweismittel sie anrufe. Auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung (Kostenvorschuss) wurde antragsgemäss verzichtet. Am 5. Ok- 2 tober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die sich auf einer DVD-Rom befind- lichen und ihrer Eingabe beigelegten Beweismittel seien zum Verfahren zuzulassen und zur Erstellung des Sachverhalts heranzuziehen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 14. bzw. 21. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies der Präsident der Beschwerdekammer den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. November 2024 auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist als Strafklägerin durch die Einstellung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), sofern die angeblichen Straftaten zu ihrem Nachteil verübt wurden. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführun- gen einzutreten. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft den Parteien den be- vorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Diese Mitteilung ist nicht mit Beschwer- de anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO), worauf bereits in der Mitteilung der Staats- anwaltschaft vom 4. September 2024 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Eine Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung ist erst dann möglich, wenn diese tatsächlich verfügt wurde. Dies war erst am 13./18. September 2024 der Fall, wes- halb auf die Beschwerde gegen die Mitteilung bzw. den Verfügungsentwurf vom 4. September 2024 nicht einzutreten ist. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13./18. September 2024 Verfahrensgegenstand. Dabei geht es im Beschwerdeverfahren einzig um die Strafbarkeit des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin, da nur Letztere Beschwerde gegen die Einstellung erhoben hat. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2020 (BJS 19 14049/14050) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Offenbar vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die neu eingereichten Strafanzeigen müssten zur Aufhebung dieser Nichtanhandnahme führen und die neu zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben habe neu und insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung der neusten Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu entscheiden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens BJS 19 14049/14050 fällt indessen in die Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland. Abgesehen davon betrifft eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO den (gleichen) Sachverhalt, der bereits Gegenstand der Nichtanhandnahme war. Vorliegend erfolgten die Anzeigen aber aufgrund neuer Handlungen bzw. Entscheide des Beschuldigten und betreffen da- mit einen neuen Sachverhalt. Der Umstand, dass es nach wie vor um Klagen in 3 derselben Erbschaftsstreitigkeit sowie gleiche oder ähnliche Tatbestände geht, führt einzig dazu, dass die früheren Vorwürfe allenfalls im Sinne eines Gesamtkon- textes in die Beurteilung der neuen Vorwürfe einfliessen können. Auf die Be- schwerde ist aber nicht einzutreten, sofern eine Wiederaufnahme des Verfahrens BJS 19 14049/14050 verlangt wird. Im Rahmen der Beurteilung der Einstellung wird u.a. auch auf die mit Verfügung vom 18. September 2024 abgelehnten Beweisanträge eingegangen und geprüft, ob diese für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten von Relevanz sind. 3. Die Beschwerdeführerin macht eine Gehörsverletzung geltend, da die Staatsan- waltschaft ihre innert Frist von Art. 318 StPO vorgebrachten Argumente und Be- weisanträge (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024) in der Einstellungsverfügung vom 13./18. September 2024 nicht berücksich- tigt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Über die Beweisanträge der Beschwer- deführerin entschied die Staatsanwaltschaft in einer separaten Verfügung vom 18. September 2024. Diese Verfügung wurde auch begründet. Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Erwägungen in der Einstellungsverfügung wiederholt wer- den. Zudem erging die Einstellungsverfügung vom 13./18. September 2024 nicht vorgängig und ohne Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024. Der Umstand, dass die Einstellungsverfügung vom 13. September 2024 (Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt am 18. September 2024) und die Verfügung betreffend Beweisanträge vom 18. Sep- tember 2024 datiert, ändert daran nichts. Aus den Akten geht hervor, dass die Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft am 11. September 2024 zugegangen ist. Die Einstellungsverfügung erfolgte zwei Tage später. Zudem wurde darin explizit auf die Stellungnahme vom 10. September 2024 Bezug ge- nommen und ausgeführt, dass darüber mit separater Verfügung entschieden wur- de. Das zeigt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung nicht ohne Kenntnis bzw. Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erlas- sen hat. Aus der separaten Verfügung vom 18. September 2024 geht zudem her- vor, weshalb die Stellungnahme am Ausgang des Verfahrens nichts ändert, womit die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Einstellungsverfügung auch mit Blick auf die abgelehnten Beweisanträge sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverlet- zung ist weder in diesem noch in einem anderen Kontext ersichtlich. Ob die Einstel- lungsverfügung zu Recht ergangen ist und die Beweismittel hierfür relevant sind, stellt eine materielle Frage dar und ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Den Vorwürfen gegen den Beschuldigten liegt bereits eine längere Vorgeschichte zu Grunde, welche im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 38+39 vom 19. März 2020, E. 3). Am 1. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ei- ner Erbschaftsstreitigkeit mit weiteren Verwandten beim Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) einerseits gegen die C.________ AG und andererseits gegen die D.________ AG je eine «zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall» ein. Mit Verfügung vom 17. März 2019 wies der Beschuldigte als Ver- 4 fahrensleiter die Eingaben im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) zur Verbesserung zurück. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (und damit bevor alle nachgebesserten Eingaben beim Regionalge- richt eingegangen waren) stellte der Beschuldigte fest, dass die nachgebesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelten würden. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung) Beschwerde ein, welche am 8. Juli 2019 gutgeheissen wurde (H.________(Nummer)). Die Verfügung des Beschuldig- ten vom 26. März 2019 wurde aufgehoben, verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben vom 23. März 2019 gegen die D.________ AG innert 5 Tagen ab Erhalt wieder einreichen dürfe. 4.2 Am 14. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Ausgangslage Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs ein. Der Beschuldigte habe sich mit den Klageverbesserungen gar nicht näher be- fasst bzw. diese nicht «in unabhängiger, unparteilicher und unbefangener Weise» zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus rügte sie diverse Verletzungen verfas- sungs- und konventionsmässiger Rechte (u.a. die Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Legalitätsprinzips und der Rechtsweggarantie). Dieses Verfahren wurde von der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 24. Januar 2020 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 20 38+39 vom 19. März 2020 ab. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_435/2020 vom 26. Juli 2020 die Beschwerde in Strafsachen gegen den vorerwähnten Entscheid der Beschwerdekammer ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Faszikel 7, Ordner II und III; BA 20 485 [nachfolgend sind, sofern nichts ande- res vermerkt, diese Akten gemeint]). 4.3 Mit Entscheiden vom 2. Juni 2020 stellte der Beschuldigte fest, dass die Be- schwerdeführerin innert der vom Obergericht des Kantons Bern anberaumten Frist gemäss Ziffer 1 des Entscheids vom 8. Juli 2019 (H.________(Nummer)) keine Klage eingereicht hatte und schrieb die jeweiligen Verfahren infolge Gegenstands- losigkeit ab (Art. 242 ZPO). Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Ent- scheide erhobenen Rechtsmittel wurden von der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheiden I.________(Nummer) vom 15. Oktober 2020 erneut gutgeheissen (Ordner II; Faszikel Ergänzung vom 23. Oktober 2020 1. Ex- emplar, Beilagen 1 und 2;). Es bestand die Vermutung, dass die Beschwerdeführe- rin die Eingaben getätigt hatte. Das war zwar nicht restlos erwiesen, konnte aber offenbleiben, da aus dem vom Beschuldigten erwähnten Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern nicht hervorging, was geschehen soll, wenn die angesetz- ten Fristen nicht eingehalten würden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügungen des Beschuldigten nicht angehört. Vielmehr habe der Beschuldigte als Vorrichter am 21. November 2019 den Vertreter der Beschwerde- führerin angefragt, ob die vier Klagen aufgrund der Eingabe vom 8. April 2019 tatsächlich zurückgezogen würden, was dieser verneint habe. Damit habe der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen, die Verfahren entspre- chend den Beschwerdeentscheiden weiterzuführen. Die Entscheide vom 2. Juni 5 2020 seien für die Beschwerdeführerin überraschend gekommen und verletzten ih- re Ansprüche auf rechtliches Gehör, weshalb sie aufzuheben seien. 4.4 In diesem Kontext (Entscheide des Beschuldigten vom 2. Juni 2020, vgl. K.________(Nummer); Beilagen 3 zur «Strafantragsergänzung» vom 6. Juni 2020; Faszikel 6, Ordner I) reichte die Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige ein (vgl. auch Anzeigeergänzungen vom 3. Juli 2020 sowie 23. Oktober 2020; Faszikel 6, Ordner I). Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, der Beschul- digte habe durch den Erlass dieser Entscheide vom 2. Juni 2020 eine schwere Amtspflichtverletzung begangen und mit dem widerrechtlichen Vorgehen überwie- gend sachfremde Ziele verfolgt (Verweigerung der Klagezustellung an die beklagte Partei) sowie verschiedene Verfahrens- und Grundrechte verletzt (u.a. Rechtsweg- garantie, Willkürverbot, Fairnessgebot). Der Beschuldigte habe den Finanzkonzer- nen und ihren Erbgegnerinnen helfen wollen und diese damit bevorzugt. Sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten eingeschüchtert gewesen und er habe sie dazu bewogen, auf mehr als der Hälfte ihres Erbes zu verzichten. Der Beschuldigte habe seine Schutzpflichten verletzt. Offenbar macht die Beschwerdeführerin den Beschuldigten dafür verantwortlich, dass sie anlässlich der Schlichtungsverhand- lung vom 5. April 2019 vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland mittels Unterzeichnung einer von der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde genehmigten Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche aus der Erbengemeinschaft ausgetreten ist, und sieht sich durch weitere Entscheide des Beschuldigten in dieser Annahme bestätigt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 sowie in den Beschwerden vom 23. und 24. September 2024 wirft sie der Staatsanwaltschaft u.a. auch vor, diese habe sich zu Unrecht nicht mit den Ereignissen seit dem 9. Mai 2022 auseinandergesetzt. Sie beruft sich auf eine konventionswidrige Verwal- tungspraxis und rügt, dass die Staatsanwaltschaft die früheren Verfahrensfehler, welche Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2020 gebildet hätten, sowie weite- re unrechtmässige Handlungen seit dem 9. Mai 2022 (u.a. im Zusammenhang mit ihrem Sistierungsantrag vom 27. November 2023, der Verfügung des Beschuldig- ten vom 16. August 2024 oder der behaupteten amtsmissbräuchlichen Verfahrens- leitung im Verfahren L.________(Nummer)) hätte berücksichtigen müssen. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser er- gibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel sei- nen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erle- digung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein 6 erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1, je mit Hinweisen). 6. Im Vordergrund steht vorliegend der Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihr oder ihm das Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft ihres oder seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst dem- nach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die mit Zwangsgewalt ausgestat- tete Beamte bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführen; ihm sind viel- mehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die Täterin oder der Täter kraft ihres oder seines Amtes in Ausübung der hoheitlichen Gewalt trifft. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteili- gung verursacht; Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 7. Mit Blick auf den der Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt und die Vorgeschich- te (vgl. E. 4 dieses Beschlusses) ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführe- rin die Verfahrensführung durch den Beschuldigten bemängelt. Der Umstand, dass der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügungen vom 2. Juni 2020 Verfahrensfehler begangen hat, begründet aber noch keinen Hinweis auf strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. Machtmissbrauch. Ein eigentlicher Er- messensmissbrauch liegt nicht vor. Wie das Obergericht des Kantons Bern in sei- nen Entscheiden I.________(Nummer) vom 15. Oktober 2020 festgehalten hat, kann bei Säumnis das Rechtsschutzinteresse wegfallen und das Verfahren gegen- standslos werden. Im Falle von Gegenstandslosigkeit darf das Gericht ein Verfah- ren abschreiben (Art. 242 ZPO). Der Beschuldigte hat damit durch den Erlass der Entscheide vom 2. Juni 2020 keine Handlungen vorgenommen, für welche er nicht zuständig (gewesen) wäre oder die das Gesetz gar nicht vorsieht. Der Umstand, dass er weder auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht noch der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör gewährt hat, begründet noch keinen konkreten Hin- weis auf zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht, eine ungetreue Amts- führung oder Begünstigung. Ein Fehlentscheid stellt auch keinen Prozessbetrug dar. Insofern ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, es sei kein Tatbestand erfüllt. Der Umstand, dass der Beschuldigte auf eine Stellungnah- me im Rahmen eines Ausstandsverfahrens vor dem Zivilgericht (M.________(Nummer)) verzichtet hat, ist ebenfalls kein Hinweis auf ein strafrecht- lich relevantes Verhalten (Faszikel Ergänzung vom 23. Oktober 2020 1. Exemplar, 7 Ordner II; Beilage 3 sowie Ziffer 149 der Ergänzung vom 23. Oktober 2020; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2021 vom 26. Juli 2021). Ein solcher Verzicht ist zulässig und kein Hinweis dafür, der Beschuldigte habe ein (strafrechtlich relevantes) Fehlverhalten anerkannt. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte bereits früher falsch zum Nachteil der Beschwerdeführerin ent- schieden hat (Verfügung vom 26. März 2019). Das ändert aber an der Beurteilung der neuen Vorwürfe nichts und deutet nicht bereits auf ein systematisches Vorge- hen (andauernde formelle und materielle Rechtsverweigerung) durch den Beschul- digten hin, mit dem Ziel, der Beschwerdeführerin den Zugang zum Gericht zu ver- wehren. So ist auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der ersten aufgehobenen Verfügung des Beschuldigten vom 26. März 2019 die miss- lungene Verfahrensleitung nicht allein auf das Konto des Beschuldigten ging, son- dern der Vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen des Obergerichts des Kantons Bern in seinem Entscheid H.________(Nummer) vom 8. Juli 2019 selbst massgeblich zur Verwirrung beigetragen haben soll, indem die Eingaben schwer leserlich und völlig unübersichtlich gewesen seien bzw. zu Hauf unnötigen Ballast gemischt mit unmöglichen Anträgen enthielten. Zudem erfolgte betreffend diesen Sachverhalt bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung, die von der Be- schwerdekammer bestätigt wurde. 8. Auch die von der Beschwerdeführerin ab 9. Mai 2022 bis 16. August 2024 bemän- gelten Verfahrenshandlungen ändern an der Beurteilung der Strafbarkeit nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich hierbei um neue Vorwürfe handelt, welche erstmals in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024 erhoben wurden und nicht Gegenstand der Anzeige bzw. Anzeigeergänzungen wa- ren (vgl. auch Eröffnungsverfügung vom 11. Juni 2021, welche den Tatzeitraum vom 1. März 2019 bis 2. Juni 2020 umfasst; Faszikel 1, Ordner I). Die Staatsan- waltschaft musste sich daher in ihrer Einstellungsverfügung nicht damit auseinan- dersetzen. Diese Vorwürfe gehen daher auch über den Streitgegenstand im Be- schwerdeverfahren hinaus. Der Beschwerdeführerin ist insofern aber zuzustimmen, als es für die Beurteilung eines Amtsmissbrauchs angezeigt sein kann, nicht sepa- rat jeden einzelnen Vorwurf, sondern die Vorwürfe in ihrer Gesamtheit zu würdigen, da sich (erst) daraus die strafrechtliche Relevanz ergeben kann. Das heisst aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft die neuen Vorwürfe zu Unrecht nicht in ihrer Einstellungsverfügung berücksichtigt hat. Die neuen Vorwürfe können in einem weiteren Verfahren unter Einbezug der bisher gerügten Verfehlungen bzw. abge- schlossenen Strafverfahren beurteilt werden, womit dem Gesamtkontext ebenfalls Rechnung getragen werden kann. Abgesehen davon ist vorliegend ohnehin weder ersichtlich noch wird substantiiert vorgebracht, inwiefern die von der Beschwerde- führerin ausserhalb dieses Verfahrensgegenstandes erwähnten Verfahrenshand- lungen falsch gewesen sein sollen. Jedenfalls befinden sich in den Akten (auch denjenigen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat) keine Hinweise, dass weitere Entscheide des Beschuldigten in einem Rechtsmittel- verfahren aufgehoben oder korrigiert werden mussten. So wies beispielsweise das Obergericht des Kantons Bern die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 1. Dezember 2022 (L.________(Nummer)) ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass es weder zu beanstanden 8 sei, dass der Beschuldigte mangels Rechtsschutzinteresses einen Nichteintreten- sentscheid gefällt habe, noch dass er die örtliche Zuständigkeit verneint habe (J.________(Nummer) vom 21. November 2023). Dieser Entscheid wurde in der Folge auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024). Offenbar ist die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 mittels Unterzeichnung einer von der Vorsitzenden der Schlich- tungsbehörde genehmigten Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche aus der Er- bengemeinschaft ausgetreten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme des Beschuldigten, es liege ein fehlendes Rechtsschutzinteresse vor (vgl. seine Verfügung vom 16. August 2024 [N.________(Nummer)]), missbräuchlich sein soll. Die seit 9. Mai 2022 erwähnten Verfahrensabläufe und -handlungen weisen jeden- falls nicht daraufhin, dass die fehlerhaften Verfügungen des Beschuldigten vom 2. Juni 2020 und 26. März 2019 Teil einer systematischen, andauernden Rechtsver- weigerung sind und vermögen (auch in ihrer Gesamtheit) nicht, die Einstellungsver- fügung in Zweifel zu ziehen. Der Ausgang des Staatshaftungsverfahrens ist der Beschwerdekammer zwar nicht bekannt. Aber selbst wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens ein Fehlverhalten des Beschuldigten festgestellt worden sein sollte, ist das ebenfalls noch kein Hin- weis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Somit ist es auch nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024 angebotenen Beweismittel (Ziffern 137 bis 222) nicht zu den Akten genommen bzw. die Beweisanträge abgelehnt hat. Auch für die Be- schwerdekammer ist nicht ersichtlich, inwiefern diese für die Frage der Strafbarkeit relevant sein sollten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Edition von weiteren Zivilakten bzw. Akten der Beschwerdekammer beantragt, zumal sich Letz- tere ohnehin zumindest teilweise in den Akten der Staatsanwaltschaft befinden. 9. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Staatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung begangen. Die Staatsanwaltschaft muss weder den Empfang sämtlicher Eingaben der Beschwerdeführerin bestätigen noch ist sie verpflichtet, auf sämtliche Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen bzw. diese separat zu beantworten. Sie hat einzig zu prüfen, ob und inwiefern die Vor- bringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Be- schuldigten enthalten (vgl. Art. 309 sowie Art. 319 StPO), was vorliegend gesche- hen und zu Recht verneint worden ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist zudem nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden er- denklichen Beweis erhoben haben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.4). Eine ungenügende Untersuchung liegt je- denfalls nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit den massgeblichen Vorwür- fen auseinandergesetzt und es ist nicht ersichtlich, dass weitere Untersuchungs- handlungen zielführend gewesen wären. Weder liegt bei dieser Ausgangslage eine willkürliche Beweiswürdigung vor noch wurde der Sachverhalt offensichtlich unrich- tig und aktenwidrig festgestellt. Ohne erhärteten Tatverdacht bzw. Straftatbestand ist der Beschuldigte zudem nicht anzuklagen. Auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), die Rechts- weggarantie oder andere EMRK-Bestimmungen räumen der Beschwerdeführerin 9 bei der vorliegenden Ausgangslage kein Recht auf Anklage ein. Abgesehen davon hatte sie Möglichkeit, die Verfügung der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerde- kammer, welche über volle Kognition verfügt, anzufechten. 10. 10.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre Anzeige nach 4 ½ Jahren nur deshalb wieder aufgenommen, damit dem Beschul- digten noch vor Erlass eines Gerichtsurteils im Staatshaftungsverfahren durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bescheinigt werden könne, dass strafrechtli- che Vorwürfe gegen ihn nicht gutgeheissen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe mit diesem Vorgehen gegen Art. 18 EMRK verstossen, da die Einstellung nur dem Ziel gedient habe, die in der Konvention verbrieften Grundfreiheiten und Rech- te zu untergraben (die Staatsanwaltschaft habe nur so getan, als ob nun ein eröff- netes Verfahren zu einem formellen Abschluss komme und den Richter entlaste). Der Beschuldigte begehe einen Betrug, indem er versuche, sie (die Beschwerde- führerin) mit Hilfe der Staatsanwaltschaft zu schwächen und zu verhindern, dass sie im Verfahren der Staatshaftungsklage obsiege. Die Beschwerdeführerin zweifelt an, dass überhaupt eine Eröffnung des Strafverfahrens stattgefunden hat und be- hauptet, sie werde nur zum Schein als Privatklägerin geführt. Dem kann nicht gefolgt werden. 10.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnungsverfügung vom 11. Juni 2021 datiert und sich in den Akten der Staatsanwaltschaft befindet (Faszikel 1, Ordner 1). Die Verfügung muss nicht eröffnet werden (Art. 309 Abs. 3 StPO). Das Datum der Eröffnungsverfügung ist zudem plausibel, da die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt Akten aus dem Verfahren BJS 2019 14050 für ihr Verfahren BA 20 485 beizog und damit automatisch ein Verfahren eröffnete (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021, E. 2.2.2; Faszikel 7 Editionen, Ordner 2). Es bestehen somit keine Hinweise auf ein sachfremdes Vorgehen oder die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zudem bezieht sich diese Eröffnungsverfügung einzig auf die mit Anzeige bzw. Anzeigeergänzungen vom 6. Juni 2020, 3. Juli 2020 sowie 23. Oktober 2020 erhobenen Vorwürfe und nicht diejenigen, welche die Beschwer- deführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 vorgebracht hat (vgl. auch Zeitraum in der Eröffnungsverfügung [1. März 2019 bis 2. Juni 2020]). Wie bereits ausgeführt, bilden dabei diejenigen Handlungen (insbesondere Verfügung des Beschuldigten vom 26. März 2019), welche bereits mit Nichtanhandnahmever- fügung vom 24. Januar 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (BJS 19 14049/14050) beurteilt worden sind, nicht mehr Verfahrensge- genstand (vgl. E. 2 dieses Beschlusses). Die Anzeige vom 6. Juni 2020 erfolgte aufgrund der neu erlassenen Verfügungen des Beschuldigten vom 2. Juni 2020 (vgl. S. 2, Faszikel 6; Ordner I) und wurde entsprechend von der Generalstaatsan- waltschaft als neue, separate Anzeige behandelt, welche zur Bearbeitung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben weitergeleitet wurde (vgl. Faszikel 2, Ordner 1). Die Eröffnung des Verfahrens BA 20 485 betrifft damit diese Anzeige und Anzeigeergänzungen. Sie stellt keine Wiederaufnahme des mit Nicht- anhandnahme vom 24. Januar 2020 abgeschlossenen Strafverfahrens dar. Offen- 10 bar bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Verfahren durcheinander. Je- denfalls ergeben sich mit Blick auf die geschilderte (rechtliche) Ausgangslage keine Hinweise dafür, die Staatsanwaltschaft habe nur zum Schein ein Verfahren eröff- net, mit dem Ziel, dieses im Hinblick auf das Staatshaftungsverfahren einzustellen bzw. das Staatshaftungsverfahren zu beeinflussen. Somit ist auch kein Verstoss gegen das Fairnessgebot oder den Grundsatz von Treu und Glauben ersichtlich. 10.3 Der Umstand, dass ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurde, führt zudem nicht per se dazu, dass dieser als befangen in den Ausstand zu treten hat. Die Eröffnung erfolgte denn auch nicht aufgrund konkreter Verdachtsmomente, sondern mit Blick auf die Aktenedition. Abgesehen davon ergeben sich aus den Ak- ten keine Hinweise, dass der Beschuldigte vor Erhalt der Mitteilung der Staatsan- waltschaft (Frist Art. 318 StPO) am 5. September 2024 überhaupt gewusst hat, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die Verfahrensführung durch den Beschuldigten ist daher ebenfalls kein Hinweis auf eine «pro forma» Eröffnung des Strafverfahrens. Weiter ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, weshalb es willkürlich und un- angemessen sein soll, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin als Privatklägerin in der Einstellungsverfügung erwähnt. Es gibt jedenfalls keinerlei Hinweise, dass sie nicht Parteistellung hatte, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 6. Juni 2020 selbst als Strafklägerin bezeichnete und es offen- sichtlich war, dass sie sich als Partei konstituieren wollte. Vor diesem Hintergrund ist kein separates Formular erforderlich. Zudem sind Einvernahmen nicht gesetzlich vorgesehen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche mit Blick auf die Tatvorwür- fe von massgeblicher Bedeutung gewesen sein sollten. Der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin und/oder der Beschuldigte nicht einvernommen wurden und die Beschwerdeführerin sich einzig im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO zum Ver- fahren äussern konnte, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Der Verfahrenslauf stellt damit weder die Parteistellung noch die Eröffnung des Verfahrens in Frage. Insofern fehlen auch Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft voreingenommen handelte und einzig das Ziel verfolgte, den Beschuldigten aus der «Schusslinie» zu bekommen. 10.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Ein Schuldspruch erscheint nicht wahrscheinlich. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen auch betreffend Verletzung von Verfahrens- und Grundrechten erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist abzuweisen, sofern über- haupt darauf eingetreten werden kann. 11. Jedoch rügt die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], vgl. betref- fend Geschädigte auch Urteil des Bundesgerichts 1B_527/ 2021 vom 16. Dezem- ber 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen 11 die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie oh- ne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu be- handeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hin- weisen). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juni, 3. Juli sowie 23. Oktober 2020 Anzeige bzw. Anzeigeergänzungen ein. Die erste Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 11. Juni 2021 (Aktenedition), mithin 7 ½ Monate nach Eingang der letzten Anzeige. Auch in der Folge stand das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung der Staatsanwaltschaft am 4. September 2024 und somit beinahe 3 ¼ Jahre still. Auch wenn die Strafanzeigen sehr umfangreich sind (bei- nahe zwei Bundesordner) und auch die edierten Akten nochmals einen Bundes- ordner füllen, ist diese Zeitspanne deutlich zu lang. Die Staatsanwaltschaft wäre bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen, den Fall als sol- chen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Es liegt daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die be- schuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravie- rend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Fal- les. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertre- ten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in wel- chem Ausmass es diesen Umstand berücksichtig (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Vorliegend wurde der Beschuldigte durch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich kaum getroffen, da er selbst erst am 5. September 2024 von der Eröffnung des Strafverfahrens er- fuhr. Das Verfahren wurde zudem eingestellt und der Beschuldigte macht selbst keine erlittenen Nachteile geltend. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedeutet nicht, wie von der Be- schwerdeführerin vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe durch das Gewähren- lassen des Beschuldigten und das Liegenlassen des im Juni 2020 zum zweiten Mal gestellten Strafantrags eine fortdauernde Verletzung der Persönlichkeit der Be- schwerdeführerin verschuldet. Dieser standen in erster Linie zivil- und verwaltungs- rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen Handlungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Abgesehen davon geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 23. Oktober 2020 bis 10. September 2024 jemals beklagt hätte, das Verfahren werde verzögert und sie 12 werde dadurch geschädigt. Den Interessen der Beschwerdeführerin und des Be- schuldigten kann vorliegend mit der Feststellung der Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes sowie dem Verzicht auf eine teilweise Kostenauflage im vorliegen- den Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (vgl. auch SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 5 StPO). Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht zu einer Verletzung des Be- schleunigungsgebotes geäussert hat. Es reicht aber, dass die Beschwerdekammer eine solche feststellt, zumal dies mit Blick auf das vorliegend abgeschlossene Ver- fahren ohnehin nur einmal festgestellt werden kann. Zudem wurden der Beschwer- deführerin vorinstanzlich keine Kosten auferlegt und es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Staatsanwaltschaft der Verletzung des Beschleunigungsgebotes Rechnung hätte tragen sollen. 12. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, strafrechtlich relevante Vorgänge in den Reihen der Staatsanwaltschaft seien der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie eine allfällige Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft selbst zu verfassen und bei der Generalstaatsan- waltschaft einzureichen hätte. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sieht die Beschwerdekammer jedenfalls keine Veranlassung, die Beschwerden der Be- schwerdeführerin von Amtes wegen als Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft wei- terzuleiten. Da die Beschwerde gegen die Einstellung abgewiesen wurde, besteht auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, das Verfahren einer anderen Behörde zuzuteilen. Ein Ausstandsgesuch wäre mit Blick auf gemachten Aus- führungen ohnehin abzuweisen gewesen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegend und damit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die festgestellte Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt es, dass der Kanton die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, trägt. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, wer- den sie der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Mit Blick darauf, dass sich die Eingaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit der Einstellung befas- sen und die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, ist unabhängig da- von, ob sie eine Entschädigung überhaupt rechtsgenüglich beantragt und beziffert hat, nicht davon auszugehen, dass ihr in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. Ent- sprechend ist der Beschwerdeführerin keine teilweise Entschädigung auszurichten (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, der Kanton. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, werden sie der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufer- legt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14