1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 23 3068) vom 30. August 2024 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 2'725.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.