Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 2'725.05 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese wird vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: