Rechtsanwalt D.________ hat das Mandat im Juli 2023 übernommen und war bei sämtlichen Einvernahmen seit dem 22. September 2023 anwesend (oder substituiert). Entsprechend war Rechtsanwalt D.________ bereits vor der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 eingehend mit der Aktenlage vertraut. Der für das Verfassen der Beschwerde sowie der Replik geltend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden ist deutlich überhöht. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D._____