c bzw. Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen. Die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO erfolgte zu Unrecht. Aufgrund des Vorliegens von Offizialdelikten muss auf die Vorbringen der Parteien betreffend den angeblich fehlenden Strafantrag nicht weiter eingegangen werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2024 ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen.