Die Aussagen der Beteiligten sprechen insgesamt für eine ausschliessliche Beziehung. So hatten die beiden selbst nach dem Vorfall – und dem Ablauf des dreimonatigen Kontaktverbots – erneut Kontakt zueinander und nahmen ihre Beziehung wieder auf. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zum Schluss, dass während der Dauer des Zusammenwohnens zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten eine Lebenspartnerschaft bestanden hat und somit Offizialdelikte vorliegen. Die Delikte der Tätlichkeiten vor dem 19. Januar 2023 sowie der Drohung sind demnach gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. c bzw. Art.